
Außerordentliche kündigung betriebsrat frist. Der 102 betrvg benennt für die anhörung des betriebsrats zwei unterschiedlich fristen. Im gegensatz zur ordentlichen kündigung ist gegen die außerordentliche kündigung ein widerspruch nicht möglich. Einmal die wochenfrist bei der anhörung zur ordentlichen kündigung und einmal eine frist von drei tagen wenn es um außerordentliche kündigungen geht. Hat der betriebsrat bedenken gegen eine außerordentliche kündigung so hat er diese dem arbeitgeber innerhalb von 3 kalendertagen schriftlich mitzuteilen.
Tut er dies nicht so gilt nach ablauf der frist seine zustimmung als erteilt. 2 kann eine außerordentliche kündigung nur innerhalb einer frist von zwei wochen erfolgen. Im unterschied zur ordentlichen kündigung ist gegen die außerordentliche kündigung ein widerspruch nicht möglich. Lässt der betriebsrat die frist verstreichen so gilt die zustimmung als erteilt.
Wenn der betriebsrat gegen eine ordentliche kündigung bedenken hat muss er dies unter angabe der gründe binnen einer woche ab unterrichtung dem arbeitgeber mitteilen. 2 1hat der betriebsrat gegen eine ordentliche kündigung bedenken so hat er diese unter angabe der gründe dem arbeitgeber spätestens innerhalb einer woche schriftlich mitzuteilen. Im falle des 102 betrvg mitbestimmung bei kündigungen muss der betriebsrat bei ordentlichen kündigungen binnen wochenfrist bei außerordentlichen kündigungen binnen 3 tagen seine zustimmung verweigern. 2äußert er sich innerhalb dieser frist nicht gilt seine zustimmung zur kündigung als erteilt.
Versäumt der betriebsrat im ersten fall diese frist so gilt seine zustimmung als erteilt. 3hat der betriebsrat gegen eine außerordentliche kündigung bedenken so hat er diese unter angabe der gründe. Ausschlussfristen einer außerordentlichen kündigung. Hat der betriebsrat gegen die außerordentliche kündigung bedenken hat er dies dem arbeitgeber unter angabe der gründe innerhalb von drei kalender tagen nach zugang der mitteilung schriftlich mitzuteilen 102 abs.
Diese zwei wochen frist gilt sowohl für arbeitnehmer als auch für arbeitgeber. Wenn dem arbeitgeber jede weitere zusammenarbeit nicht mehr zuzumuten ist. äußert er sich innerhalb dieser frist nicht gilt seine zustimmung per gesetzlicher fiktion als erteilt. Die frist beginnt mit dem zeitpunkt in dem der zur kündigung berechtigte von den für die kündigung maßgebenden tatsachen kenntnis erlangt hat.