Mahngebühren umsatzsteuer. Die zinsen sind als zinserträge zu verbuchen. Die rechnung enthält den hinweis gemäß 13b ist der leistungsempfänger schuldner der umsatzsteuer. Bei diesen verzugskosten handelt es sich um schadensersatzzahlungen. Auf mahngebühren wird keine umsatzsteuer aufgeschlagen.
Ein gläubiger mit soll besteuerung kann daher verzugszinsen nach 288 bgb daher anhand der forderungssumme inklusive umsatzsteuer berechnen. Ohne ausweis auf der rechnung und ohne hinweis auf 13b ustg gibt es keine vorsteuer. Zahlt der schuldner also letztendlich die rechnung dann sind verzugszinsen und mahngebühren umsatzsteuerfrei. Wenn die umsatzsteuer fällig wird muss der gläubiger diese bei der soll besteuerung vorfinanzieren was ab diesem zeitpunkt ebenfalls die geltendmachung von verzugszinsen auch aus dem umsatzsteuerbetrag verlangen kann.
Bei zahlung der beträge seitens des schuldners wird wie folgt gebucht. Ohne ausweis auf der rechnung und ohne hinweis auf 13b ustg gibt es keine vorsteuer. Auch hierfür fällt keine umsatzsteuer an. Muss ein selbständiger mahngebühren zum netto rechnungsbetrag addieren und für die komplette summe umsatzsteuer berechnen.
Die zugrunde liegende forderung betrug 50000 eur. Wenn keine umsatzsteuer auf der rechnung ausgewiesen ist kannst du auch keine vorsteuer buchen ganz einfach. Wenn du selbst eine mahnung schreibst mahnst du also die ursprüngliche rechnungssumme an wenn es sich um eine rechnung handelt in der umsatzsteuer enthalten ist besteht die rechnungssumme aus dem nettobetrag zuzüglich umsatzsteuer. Mahngebühren und umsatzsteuer gehört das zusammen.
Umsatzsteuer fällt nicht an weil kein leistungsaustausch vorliegt. Mahngebühren und auch verzugszinsen gehören nicht zu der eigentlichen leistung die abgerechnet wird.