5 ergibt sich das anzuwendende recht nicht aus den absätzen 1 bis 4 so sind die sachvorschriften des staates anzuwenden in dem der bevollmächtigte von seiner vollmacht im einzelfall gebrauch macht gebrauchsort. Richtlinie 76207ewg des rates vom 9. Februar 1977 zur angleichung der rechtsvorschriften der mitgliedstaaten über die wahrung von ansprüchen der arbeitnehmer beim übergang von unternehmen betrieben oder betriebsteilen abl.