Arbeitsrecht schweiz krankheit während ferien. Wer durch krankheit oder unfall effektiv ferienunfähig war hat anspruch auf. Krank während ferien besteht nachholanspruch. Trotz arztzeugnis verweigert der chef ihr das nachholen der ferientage. Bestimmungen vom obligationenrecht or über mindestlohn arbeitszeugnis kündigung arbeitsbedingungen oder arbeitsunfähigkeit infolge eines unfalls einer krankheit oder einer schwangerschaft.
Der arbeitnehmer der krankheitstage während der ferien gutgeschrieben haben möchte hat sich selber melden. Wer während der ferien krank wird oder einen unfall erleidet darf die verpassten ferientage nachholen. Ferienbestimmungsrecht verbleibt beim arbeitgeber nachzugewährende ferien sind neu anzusetzen arbeitgeber kann anschluss feriennachbezug verweigern sofern und soweit betriebliche interessen dies erfordern. Auch während der kündigungsfrist sollten die ferien wenn möglich in natura bezogen und nicht durch eine geldleistung abgegolten werden.
Steht dies schon im voraus fest hat der arbeitnehmer anspruch auf verschiebung der bereits festgelegten ferien. Der arbeitgeber muss also nicht von sich aus aktiv werden. Dazu gehören auch ein angemessener durchschnitt der provision sowie regelmässig anfallende schichtzulagen. Wer sich vor schmerzen kaum rühren kann kann sich nicht erholen.
Arbeitgeber hat ferien anzuordnen arbeitnehmer darf die ferienanordnung nicht ablehnen. Marlene 28 wurde während ihren ferien krank. Ferien abgeltungsverbot gilt grundsätzlich auch während der kündigungsfrist. Der arbeitgeber darf dies nur verweigern wenn eine betriebliche notlage vorliegt.
Während der ferien gibts weder provisionen noch schichtzulagen. Der arbeitnehmer kann deshalb verlangen dass er seine restlichen ferientage auch nach der kündigung noch beziehen kann. Grundsätzlich ja weil der arbeitgeber von gesetzes wegen dazu berechtigt ist den zeitpunkt der ferien des arbeitnehmers festzusetzen und weil sein interesse den betrieb während einer gewissen zeit im jahr zu schliessen als vorrangig akzeptiert wird art.