
Kündigungsschutz bei krankheit in der probezeit. Auch der arbeitnehmer soll prüfen können ob ihm die arbeit zusagt. Die probezeit in einem arbeitsverhältnis dient dem gegenseitigen kennenlernen der einarbeitung sowie erprobung des beschäftigten. Die kündigung in der probezeit. Eine kündigung wegen krankheit während der probezeit ist in der regel nicht möglich.
Darunter ist nicht unbedingt die einreichung eines attests zu verstehen allerdings muss der arbeitgeber wissen dass man krankheitsbedingt ausfällt. In der probezeit ist der kündigungsschutz erst nach dem sechsten monat des arbeitsverhältnisses wirksam. Verlängerung der probezeit bei krankheit möglich. Wichtig ist dass die probezeit überhaupt vereinbart sein muss.
Er muss einfach die kündigungsfrist einhalten. Sie gilt nur wenn sich arbeitgeber und arbeitnehmer bei abschluss des arbeitsvertrages auf die vorschaltung einer probezeit geeinigt haben. Dieses kündigungsschutzgesetz setzt eine betriebszugehörigkeit von mindestens sechs monaten voraus sowie eine betriebsgröße von in der regel 5 oder 10 mitarbeitern. Sie beträgt in der regel sieben tage.
Besonderer kündigungsschutz besteht nur während einer schwangerschaft elternzeit oder bei einer betriebsratsmitgliedschaft. Während der probezeit darf ihnen der arbeitgeber jederzeit kündigen. Erkennt der arbeitgeber dass der frisch eingestellte nicht. In der probezeit wie auch sonst im normalen arbeitsverhältnis ist es für den entgeltfortzahlungsanspruch wichtig dass der arbeitgeber unverzüglich über das fernbleiben vom arbeitsplatz wegen krankheit informiert wird.
Umgekehrt gilt dies genauso. Krankheit unfall und auch schwangerschaft sind dabei kein hindernis. Dadurch ist die probezeit sowohl für arbeitnehmer als auch arbeitgeber chance und risiko zugleich. Es gelten zudem allerhand weitere sonderregelungen.
Wer in der probezeit krank wird kann während dieser zeit also grundsätzlich gekündigt werden da kein spezieller kündigungsschutz für diesen fall besteht. Der gesetzliche kündigungsschutz wird damit ausgehebelt. Es sei denn es werden andere gründe angebracht.