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Kündigungsschutz betriebsrat kandidat. Arbeitnehmer die die wahl eines betriebsrats initiieren indem sie durch aushänge zu einer wahlversammlung einladen sich dann als kandidaten aufstellen lassen und in den betriebsrat gewählt werden genießen den besonderen kündigungsschutz vom aushängen der einladung zur wahlversammlung bis ein jahr nach ende ihrer amtszeit als betriebsratsmitglied. Als beginn ihrer tätigkeit wird dabei die bekanntgabe des wahlergebnisses angesehen. Die amtszeit des betriebsrats endet jedoch grundsätzlich vier jahre nach ihrem beginn. Betriebsräte haben wie grundsätzlich alle anderen arbeitnehmer auch zunächst einmal den allgemeinen kündigungsschutz nach dem kündigungsschutzgesetz.
Der sonderkündigungsschutz greift ab dem zeitpunkt ab dem ein arbeitnehmer offiziell als kandidat nominiert ist und ein wahlvorstand besteht der die betriebsratswahl durchführt. Ist in einem betrieb bereits ein betriebsrat vorhanden beginnt die amtszeit des neuen betriebsrats mit dem ende der amtszeit des alten. Der besondere kündigungsschutz von betriebsratsmitgliedern beginnt mit der aufnahme ihrer tätigkeit als betriebsrat und endet mit dem ablauf ihrer amtszeit. Für gewählte ordentliche betriebsratsmitglieder gilt der besondere kündigungsschutz ab beginn ihrer amtszeit bis zum ende ihrer amtszeit plus zwölf monate.