Arbeitsrecht schweiz abfindung. Das schweizerische obligationenrecht or das arbeitsgesetz arg und die verordnungen zum arbeitsgesetz. Seit einführung des personalvorsorgeobligatoriums hat die abgangsentschädigung im sinne von or 339a an bedeutung verloren. Abfindung nach einer kündigung im schweizerischen arbeitsrecht gibt es zwar eine gesetzliche bestimmung zum thema abfindungabgangsentschädigung art. Es lässt sich hier in der schweiz keine allgemeingültige regel aufstellen.
Mein arbeitgeber hat mir nen auflösungsvertrag angeboten mit 15000 abfindung. Kein gesetzliches recht auf abfindung. In der praxis hat diese regelung jedoch kaum noch bedeutung da zahlungen der beruflichen vorsorge vorrang haben. Abfindungen werden trotzdem häufig gezahlt weil unternehmen das risiko eines gerichtsverfahrens vermeiden wollen und deshalb einen aufhebungsvertrag abschließen.
An späterer stelle wird daher auf eine deutsche praxis verwiesen. Kündigt der arbeitgeber rechtmäßig ist der arbeitgeber arbeitsrechtlich in der regel nicht verpflichtet dem arbeitnehmer eine abfindung zu zahlen. Nur bei abgang eines über 50jährigen arbeitnehmers nach mindestens 20 dienstjahren ist die ausrichtung einer entschädigung obligatorisch. Theoretisch gibt es für arbeitnehmer die älter als 50 jahre sind und mindestens 20 jahre im betrieb beschäftigt waren nach betriebsbedingten kündigungen abfindungszahlungen in höhe von 2 bis 8 monatslöhnen.
Arbeitgeber kennen ihre risiken anders als das gericht kennen arbeitgeber ihre prozessrisiken meist da sie normalerweise von spezialisten vertreten werden. Das schweizerische arbeitsrecht umfasst. Das kommt mir sehr wenig vor für die zeit und einem verdienst von 2650 brutto im monat. Auch wenn sie dies natürlich nicht zugeben wissen arbeitgeber deshalb vor gericht meist ganz genau ob und was bei der kündigung falsch gelaufen ist und ob und warum sie unwirksam ist.
Mitunter haben sie sich auch schon im vorfeld der kündigung beraten lassen. Als abfindung wird im deutschen arbeitsrecht eine einmalige geldzahlung des arbeitgebers an den arbeitnehmer genannt die aus anlass der beendigung des arbeitsverhältnisses geleistet wird.