
Gesetzliche kündigungsfrist arbeitnehmer bgb. 6 für die kündigung des arbeitsverhältnisses durch den arbeitnehmer darf keine längere frist vereinbart werden als für die kündigung durch den arbeitgeber. Die gesetzliche kündigungsfrist sieht vor dass arbeitnehmer das arbeitsverhältnis fristgerecht vier wochen zum fünfzehnten oder zum ende eines kalendermonats kündigen können. Die kündigungsfristen für arbeitnehmer laut bgb sehen wie folgt aus. Die kündigungsfrist die der arbeitgeber einhalten muss hängt auch von der dauer der beschäftigung des arbeitnehmers ab.
Vertragliche fristen abweichen von den gesetzlichen fristen in arbeitsverträgen wird in der regel vereinbart dass die verlängerung der gesetzlichen kündigungsfrist nach 622 bgb nicht nur für den arbeitgeber sondern gleichermaßen auch für den arbeitnehmer gilt. Wenn der arbeitgeber in der regel nicht mehr als 20 arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer berufsbildung beschäftigten beschäftigt und die kündigungsfrist vier wochen nicht unterschreitet. 2 bgb wonach bei den verlängerten kündigungsfristen die der arbeitgeber einzuhalten hat die beschäftigungszeiten erst vom 25. Die einzelvertragliche vereinbarung längerer als der in den absätzen 1 bis 3 genannten kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
Schauen sie deshalb in den arbeitsvertrag. Arbeitet ein mitarbeiter schon zwei jahre im betrieb beträgt die kündigungsfrist vom arbeitsvertrag laut bgb einen monat bis zum ende eines kalendermonats. Je länger sie also bei ihrem jetzigen arbeitgeber angestellt sind desto länger ist die kündigungsfrist für ihren chef. Das würde bedeuten dass auch für den arbeitnehmer bei längerer betriebszugehörigkeit längere kündigungsfristen gelten.
Die gesetzliche kündigungsfrist beträgt für arbeitnehmer immer vier wochen es sei denn der arbeitsvertrag enthält andere bestimmungen zur kündigungsfrist. Von dieser einheitlich geltenden regelung kann durch einzelvertragliche abmachungen abgewichen werden.