
Kündigungsfrist mietvertrag gewerbe. Grundlage einer möglichen kündigung durch den vermieter ist zunächst die vereinbarung zur kündigungsfrist im mietvertrag. Anders als bei der vermietung von wohnraum geht der gesetzgeber im gewerbemietrecht nämlich davon aus dass beide vertragsparteien gleich. Dies ist der fall wenn dem kündigenden unter berücksichtigung aller umstände und unter abwägung der beiderseitigen interessen die fortsetzung des mietverhältnisses bis zum ablauf des vertrages oder einer kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Die gesetzliche kündigungsfrist gilt wenn die parteien in ausnahmefällen keine andere kündigungsfrist vereinbart haben.
Die kündigungsfrist beim gewerbemietvertrag beträgt nicht 3 monate wie bei der kündigungsfrist im wohnungsmietrecht sondern wenigstens sechs und maximal neun monate. Die kündigungsfrist beträgt damit sechs monate abzüglich sogenannter karenztage. Die gesetzliche kündigungsfrist ist die ordentliche kündigungsfrist. Bei gewerbe greift kein mieterschutz.
Dort sind gerade im gewerbemietrecht regelmäßig individuelle mietlaufzeiten und kündigungsfristen bestimmt. Mietverträge über geschäftsräume sind in 580 a abs2 bgb geregelt. Solche mietverträge liegen dann vor wenn zunächst ein kürzerer zeitraum vereinbart wurde die tatsächliche mietdauer daraufhin fortlaufend verlängert wird und die 30 jahres grenze überschritten wird. Eine kündigung muss dem empfänger also am dritten werktag eines kalendermonats zugehen damit das mietverhältnis zum ende des nächsten kalendervierteljahres beendet werden kann.
Beim gewerbemietvertrag ist die gesetzliche kündigungsfrist anders geregelt als bei einem mietvertrag über wohnräume. Kündigungsfristen 1 bei einem mietverhältnis über grundstücke über räume die keine geschäftsräume sind ist die ordentliche kündigung zulässig 1. 2 bgb für die dauer der lebenszeit abgeschlossen wurden kann keine seite ein sonderkündigungsrecht wahrnehmen. Sie ist für mieter und vermieter gleich und beträgt im gewerbemietrecht gemäß 580a ii bgb sechs monate zum ende eines kalendervierteljahres.