Kündigungsschutz behinderte kleinbetrieb. Dennoch wird auch hier vor der kündigung die zustimmung des integrationsamts nach 85 sgb ix benötigt. Den besonderen kündigungsschutz nach 168 sgb ix genießt ein arbeitnehmer nur wenn es sich bei ihm um einen schwerbehinderten menschen nach 2 absatz 2 sgb ix handelt schwerbehinderung. Von allen diesen bestimmungen weitestgehend ausgenommen sind die kleinbetriebe. Grundsätzlich genießt der behinderte.
Der arbeitgeber kann daher grundsätzlich ohne angabe von gründen kündigen. Arbeitgeber die beabsichtigen sie zu kündigen müssen zuvor schriftlich die zustimmung des integrationsamtes einholen. In der arbeitsrechtlichen praxis werden oftmals die formalen anforderungen einer kündigung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten unterschätzt. Eine gleichstellung behinderter menschen erfolgt auf antrag wenn die person aufgrund ihrer körperlichen behinderung keine geeignete arbeit findet oder eine vorhandene arbeitsstelle infolge der behinderung.
Die 4 neu arbeitnehmer hingegen unterliegen nicht dem kündigungsschutz denn der betriebliche schwellenwert von mehr als 10 arbeitnehmern wurde nicht erreicht. Viele arbeitgeber haben daher die lockerung des kündigungsschutzes verlangt um flexibler agieren und reagieren zu können. Seit dem 01012004 besteht allgemeiner kündigungsschutz erst bei mehr als 10 arbeitnehmern im betrieb. Arbeitnehmer genießen daneben einen allgemeinen kündigungsschutz wenn in dem jeweiligen betrieb der kündigungsschutz nach dem kündigungsschutzgesetz anwendung findet.
Kein kündigungsschutz im kleinbetrieb. Der besondere kündigungsschutz nach den 168 175 sgb ix ist ein kernstück des schwerbehindertenrechts teil 3 sgb ix. Kündigungsschutz genießen allerdings nur die 6 alt arbeitnehmer denn für sie besteht ein bestandsschutz. Flexibilität zugunsten des arbeitgebers.
Das ist insofern begründbar dass kleinunternehmer ein flexibles kündigungsrecht benötigen. Informationen zum allgemeinen kündigungsschutz sonderkündigungsschutz und unkündbarkeit von fachanwalt für arbeitsrecht dr.