Kündigungsschutz bei krankheit in der probezeit. Wir wollen heute diejenige zur krankheit in der probezeit genauer unter die lupe nehmen. Die probezeit dient dazu dass der arbeitgeber testen kann ob der arbeitnehmer für die arbeit geeignet ist oder nicht. Darunter ist nicht unbedingt die einreichung eines attests zu verstehen allerdings muss der arbeitgeber wissen dass man krankheitsbedingt ausfällt. Wichtig ist dass die probezeit überhaupt vereinbart sein muss.
Krankheit unfall und auch schwangerschaft sind dabei kein hindernis. In der probezeit ist der kündigungsschutz erst nach dem sechsten monat des arbeitsverhältnisses wirksam. Auch der arbeitnehmer soll prüfen können ob ihm die arbeit zusagt. Es gelten zudem allerhand weitere sonderregelungen.
Die kündigung in der probezeit. Sie beträgt in der regel sieben tage. Dadurch ist die probezeit sowohl für arbeitnehmer als auch arbeitgeber chance und risiko zugleich. In der probezeit wie auch sonst im normalen arbeitsverhältnis ist es für den entgeltfortzahlungsanspruch wichtig dass der arbeitgeber unverzüglich über das fernbleiben vom arbeitsplatz wegen krankheit informiert wird.
Er muss einfach die kündigungsfrist einhalten. Es sei denn es werden andere gründe angebracht. Erkennt der arbeitgeber dass der frisch eingestellte nicht. Der gesetzliche kündigungsschutz wird damit ausgehebelt.
Während der probezeit darf ihnen der arbeitgeber jederzeit kündigen. Kein kündigungsschutz in der probezeit in der regel können sie sich in der probezeit wegen einer kündigung bei krankheit nicht auf das kündigungsschutzgesetz stützen. Eine kündigung wegen krankheit während der probezeit ist in der regel nicht möglich. Kommt es zu einer kündigung innerhalb der probezeit beträgt die frist zwei wochen.
Umgekehrt gilt dies genauso. Dieses kündigungsschutzgesetz setzt eine betriebszugehörigkeit von mindestens sechs monaten voraus sowie eine betriebsgröße von in der regel 5 oder 10 mitarbeitern. Die probezeit in einem arbeitsverhältnis dient dem gegenseitigen kennenlernen der einarbeitung sowie erprobung des beschäftigten.