
Kündigungsschutz betriebsrat kandidat. Betriebsräte haben wie grundsätzlich alle anderen arbeitnehmer auch zunächst einmal den allgemeinen kündigungsschutz nach dem kündigungsschutzgesetz. Gilt für diesen kandidaten auch der erweiterte kündigungsschutz oder kann der ag das ausbildungsverhältnis mit bezug auf die probezeit beenden. Als beginn ihrer tätigkeit wird dabei die bekanntgabe des wahlergebnisses angesehen. Der besondere kündigungsschutz von betriebsratsmitgliedern beginnt mit der aufnahme ihrer tätigkeit als betriebsrat und endet mit dem ablauf ihrer amtszeit.
Für gewählte ordentliche betriebsratsmitglieder gilt der besondere kündigungsschutz ab beginn ihrer amtszeit bis zum ende ihrer amtszeit plus zwölf monate. Der schutz soll verhindern dass arbeitgeber einen kandidaten verhindern indem sie dem mitarbeiter aus einem vorgeschobenen grund kündigen. Ist in einem betrieb bereits ein betriebsrat vorhanden beginnt die amtszeit des neuen betriebsrats mit dem ende der amtszeit des alten. Der sonderkündigungsschutz greift ab dem zeitpunkt ab dem ein arbeitnehmer offiziell als kandidat nominiert ist und ein wahlvorstand besteht der die betriebsratswahl durchführt.