Fristlose kündigung durch arbeitgeber ohne grund. Für jede fristlose kündigung muss es einen wichtigen grund geben. Ist die zeit verstrichen ohne dass die fristlose kündigung dem arbeitnehmer zugegangen ist darf der arbeitgeber nur noch eine ordentliche kündigung aussprechen auch wenn der grund eine außerordentliche kündigung rechtfertigen würde. Diese hilft ihnen zudem auf mögliche streitigkeiten mit dem kündigungsnachweis reagieren zu können. Für den arbeitnehmer gilt das nicht immer sondern hängt vom jeweiligen kündigungsgrund ab.
Eine kündigungsfrist braucht der arbeitgeber nicht einhalten. Näheres erfahren sie unter kündigungsschutz im allgemeinen. Das schärfste schwert des arbeitsrechts ist die außerordentliche kündigung. Im allgemeinen ist gesetzlich keine verpflichtung festgelegt dass im fristlosen kündigungsschreiben eine begründung für die kündigung angegeben werden muss.
Der entschluss zur fristlosen kündigung ist nicht einfach und immer durch einen triftigen grund verursacht. In der regel muss der arbeitnehmer vorher eine abmahnung erhalten haben. Fristlose kündigung ohne einen grund anzugeben. Dabei spielt es keine rolle ob die fristlose kündigung vom arbeitgeber oder nehmer ausgeht.
Fristlose kündigung durch den arbeitnehmer. Der mitarbeiter kann aber verlangen die gründe für die fristlose kündigung schriftlich mitgeteilt zu bekommen. Der grund für die fristlose kündigung mag zwar feststehen allerdings ist die kündigung allein deshalb unwirksam weil die 2 wochen frist des 626 bgb nicht eingehalten wurde. Neben einer ordentlichen kündigung die das arbeitsverhältnis erst nach einer bestimmten frist beendet kann auch eine fristlose kündigung durch den arbeitgeber erfolgen.
Meistens aber nicht zwingend wird sie als fristlose kündigung ausgesprochen und beendet ein arbeitsverhältnis abrupt und ohne aussicht auf weiterbeschäftigung. Muster oft entscheidet auch die richtige formulierung über eine fristlose kündigung und dessen rechtskräftigkeit. Grundsätzlich bedarf die kündigung nach 623 bgb der schriftform.