Kündigung von arbeitnehmern in kleinbetrieben. Kündigung und kündigungsschutz die kündigung ist die häufigste art ein arbeitsverhältnis zu beenden. Abfindung bei kündigung im kleinbetrieb ist selten aber nicht ausgeschlossen. Allerdings sind auch hier einige rechtliche vorgaben zu beachten insbesondere der sonderkündigungsschutz für bestimmte personengruppen. In betrieben in denen das kündigungsschutzgesetz nur eingeschränkt anwendbar ist kann grundsätzlich jedem arbeitnehmer gekündigt werden.
Eine angabe von gründen ist nur bei der kündigung bei auszubildenden vorgesehen. Zum einen müssen sie die übergangsvorschriften im kschg beachten und zum anderen hat die rechtsprechung neben dem gesetzlichen besonderen kündigungsschutz einen allgemeinen kündigungsschutz auch in kleinbetrieben entwickelt. Wird allerdings arbeitnehmern fristlos gekündigt muss der arbeitgeber den kündigungsgrund auf verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen. Die kündigung muss unmissverständlich sein und das datum zu dem das arbeitsverhältnis endet enthalten.
Hat der betroffene arbeitnehmer eine sehr lange betriebszugehörigkeit dann gebietet der verfassungsrechtliche schutz des arbeitsplatzes in verbindung mit dem sozialstaatsprinzip nach der rechtsprechung des bundesverfassungsgerichts ein gewisses maß an sozialer rücksichtnahme. Auch in einem kleinbetrieb gilt unter bestimmten voraussetzungen der kündigungsschutz. Der allgemeine kündigungsschutz nach dem kündigungsschutzgesetz gilt in der regel nur dann wenn das arbeitsverhältnis länger als 6 monate bestanden hat und im betrieb mehr als 10 arbeitnehmer tätig sind. Gerade dieser wird in zukunft noch mehr bedeutung gewinnen.
Viele arbeitnehmer aber auch zahlreiche arbeitgeber wissen nicht dass der arbeitgeber der einen kleinbetrieb unterhält nicht gehalten ist eine kündigung sozial zu rechtfertigen. Er wurde nach dem 01012004 eingestellt und genießt damit keinen bestandsschutz. Insgesamt verbleiben 8 arbeitnehmer im betrieb die alle keinen kündigungsschutz mehr genießen. Eine betrieblich veranlaßte kündigung ist etwa dann unwirksam wenn der gekündigte arbeitnehmer wesentlich sozial schutzbedürftiger ist als ein vergleichbarer weiterbeschäftigter arbeitnehmer.
Dann spricht alles dafür dass hier der arbeitgeber bei ausspruch der kündigung das gebotene maß an sozialer rücksichtnahme außer acht gelassen und die belange des betroffenen arbeitnehmers in treuwidriger weise unberücksichtigt gelassen hat. Die kündigung muss unmissverständlich sein und das datum zu dem das arbeitsverhältnis endet enthalten. Dies bedeutet jedoch nicht dass sie arbeitnehmern in kleinbetrieben mit 10 oder weniger mitarbeitern frei kündigen dürfen.